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Kauf-
rücksichtlich Verkaufs-Vertrag
Welcher heute zwischen Frau Josefine
Neuwirth Eigenthümerin des größeren Theiles
des Verlages der Buchhandlung J. B. Wallishauser´s
seel. Wittwe in Wien als Verkäuferin einerseits - und
Herrn Josef Klemm, Eigenthümer der Buchhandlung unter
der protokollirten Firma J. B. Wallishauser´s seel.
Wittwe in Wien – als Käufer anderseits abgeschlossen
worden ist.
Frau Josefine Neuwirth verkauft jenen Verlag der Firma J.
B. Wallishauser welcher ihr Eigenthum ist in Bausch und
Bogen, samt allen darauf ruhenden Kosten, und sammt allen
daraus erwachsenden Vortheilen an Herrn Josef Klemm um den
beiderseits übereingekommenen Kaufschilling von Sechstausend
siebenhundert und achtzig Gulden /: 6780 fr ./ B. Valuta
und Herr Josef Klemm kauft von Frau Josefine Neuwirth jenen
Verlag der Firma J. B. Wallishauser welcher Eigenthum der
Frau Josefine Neuwirth ist, sammt den darauf ruhenden oder
daraus erwachsenden Kosten, um den beiderseits übereingekommenen
Pauschalbetrag von 6780 fr sage: Sechstausend siebenhundert
und achtzig Gulden Bank Valuta, und es erklären beide
Theile, Frau Josefine Neuwirth und H.. Josef Klemm, bezüglich
dieses Kaufobjectes auf die Einwendung der Verletzung über
die Hälfte des wahren Werthes hiemit ausdrücklich
verzicht zu leisten.
Es erklären ferner beide Theile, unter dem Ausdrucke
„Verlag in Bausch und Bogen“ alle jene Verlagsvorräthe,
welche in der hierortigen oder in den Leipziger Magazinen,
oder aber bei Geschäftsfreunden als Disponenda lagern,
zu verstehen;
Ferner erklärt Frau Josefine Neuwirth, dass mit dem
Kaufobjecte „in Bausch und Bogen“ alle seit Neujahr 1856
an andere Buchhandlungen in Rechnung gelieferten, und alle
durch H. Josef Klemm baar verkauften Verlags-Exemplarien
ferner alle zu den Verlagswerken gehörigen Kupfer-
Zink- oder Stahl-Platten, Holzschnitte, etc. etc., welche
seither zum Aparate der Magazinirung gedient haben, miteinbegriffen
sein sollen.
Ausdrücklich, als nicht in den „In Bausch und Bogen
Verkauf“ gehörig, werden jene vorräthigen Kupferplatten
bezeichnet, welche nicht zu Verlagswerken der Firma J. B.
Wallishauser gehören. – Diese müssen aus den noch
brauchbaren Kupferplatten ausgeschieden und an die Frau
Josefine Neuwirth abgeliefert werden.
Hiebei ist wirklich nicht überflüssig zu bemerken,
dass die 105 Kupferplatten von John, welche auch zu keinem
Verlagswerke gehören, schon seit einigen Jahren in
das Eigenthum des H. Josef Klemm übergegangen sind.
– Die baare Zuzahlung des Kaufschillings erfolgt von Seite
des H. Josef Klemm an Frau Josefine Neuwirth mit Unterschreibung
dieses Vertrages, und die erfolgten Unterschriften der beiden
Contrahenten bezeugen, dass Frau Josefine Neuwirth den Kaufschilling
von 6780 fr d. i. Sechtausend siebenhundert + achtzig Gulden
baar erhalten habe, und H .Josef Klemm zur Uebernahme des
Kaufobjectes berechtiget sei.-
Wien am dreissigsten Mai 18fünfzig
sechs.-
Nachträglich wird noch einverständlich bestimmt,
daß die Uebergabe und Uebernahme der Kaufs-Objecte
durch die Unterfertigung dieses Vertrages erfolgt sei.
Urkund dessen der beiden Theile und zweier Zeugen Unterfertigungen.
Wien am Dreyssigsten Mai 19fünfzig + sechs. – Josefine
Neuwirth m.p. als Verkäuferin, Josef Klemm m.p. als
Käufer, J. B. Wallishausser m.p. Buchdruckereibesitzer
als erbetener Zeuge, Neumann m.p. Buchdruckerei-Factor als
erbetener Zeuge.
Der mir vorgewiesenen mit einer acht Gulden Stempel Marke
versehenen Original-Urkunde wörtlich gleichlautend
befunden.
Wien am 22. August 1856.
Dr. ? Fischer
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