Kauf- rücksichtlich Verkaufs-Vertrag

Welcher heute zwischen Frau Josefine Neuwirth Eigenthümerin des größeren Theiles des Verlages der Buchhandlung J. B. Wallishauser´s seel. Wittwe in Wien als Verkäuferin einerseits - und Herrn Josef Klemm, Eigenthümer der Buchhandlung unter der protokollirten Firma J. B. Wallishauser´s seel. Wittwe in Wien – als Käufer anderseits abgeschlossen worden ist.
Frau Josefine Neuwirth verkauft jenen Verlag der Firma J. B. Wallishauser welcher ihr Eigenthum ist in Bausch und Bogen, samt allen darauf ruhenden Kosten, und sammt allen daraus erwachsenden Vortheilen an Herrn Josef Klemm um den beiderseits übereingekommenen Kaufschilling von Sechstausend siebenhundert und achtzig Gulden /: 6780 fr ./ B. Valuta und Herr Josef Klemm kauft von Frau Josefine Neuwirth jenen Verlag der Firma J. B. Wallishauser welcher Eigenthum der Frau Josefine Neuwirth ist, sammt den darauf ruhenden oder daraus erwachsenden Kosten, um den beiderseits übereingekommenen Pauschalbetrag von 6780 fr sage: Sechstausend siebenhundert und achtzig Gulden Bank Valuta, und es erklären beide Theile, Frau Josefine Neuwirth und H.. Josef Klemm, bezüglich dieses Kaufobjectes auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Werthes hiemit ausdrücklich verzicht zu leisten.
Es erklären ferner beide Theile, unter dem Ausdrucke „Verlag in Bausch und Bogen“ alle jene Verlagsvorräthe, welche in der hierortigen oder in den Leipziger Magazinen, oder aber bei Geschäftsfreunden als Disponenda lagern, zu verstehen;
Ferner erklärt Frau Josefine Neuwirth, dass mit dem Kaufobjecte „in Bausch und Bogen“ alle seit Neujahr 1856 an andere Buchhandlungen in Rechnung gelieferten, und alle durch H. Josef Klemm baar verkauften Verlags-Exemplarien ferner alle zu den Verlagswerken gehörigen Kupfer- Zink- oder Stahl-Platten, Holzschnitte, etc. etc., welche seither zum Aparate der Magazinirung gedient haben, miteinbegriffen sein sollen.
Ausdrücklich, als nicht in den „In Bausch und Bogen Verkauf“ gehörig, werden jene vorräthigen Kupferplatten bezeichnet, welche nicht zu Verlagswerken der Firma J. B. Wallishauser gehören. – Diese müssen aus den noch brauchbaren Kupferplatten ausgeschieden und an die Frau Josefine Neuwirth abgeliefert werden.
Hiebei ist wirklich nicht überflüssig zu bemerken, dass die 105 Kupferplatten von John, welche auch zu keinem Verlagswerke gehören, schon seit einigen Jahren in das Eigenthum des H. Josef Klemm übergegangen sind. – Die baare Zuzahlung des Kaufschillings erfolgt von Seite des H. Josef Klemm an Frau Josefine Neuwirth mit Unterschreibung dieses Vertrages, und die erfolgten Unterschriften der beiden Contrahenten bezeugen, dass Frau Josefine Neuwirth den Kaufschilling von 6780 fr d. i. Sechtausend siebenhundert + achtzig Gulden baar erhalten habe, und H .Josef Klemm zur Uebernahme des Kaufobjectes berechtiget sei.-

Wien am dreissigsten Mai 18fünfzig sechs.-
Nachträglich wird noch einverständlich bestimmt, daß die Uebergabe und Uebernahme der Kaufs-Objecte durch die Unterfertigung dieses Vertrages erfolgt sei.
Urkund dessen der beiden Theile und zweier Zeugen Unterfertigungen.
Wien am Dreyssigsten Mai 19fünfzig + sechs. – Josefine Neuwirth m.p. als Verkäuferin, Josef Klemm m.p. als Käufer, J. B. Wallishausser m.p. Buchdruckereibesitzer als erbetener Zeuge, Neumann m.p. Buchdruckerei-Factor als erbetener Zeuge.
Der mir vorgewiesenen mit einer acht Gulden Stempel Marke versehenen Original-Urkunde wörtlich gleichlautend befunden.
Wien am 22. August 1856.
Dr. ? Fischer