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Nach Verlesung sämmtlicher vorliegender
Anträge, kam als erster derselben der von Herrn Lechner
gestellte: „die Gründung eines österreichischen
Buchhändler=Vereins“ zur Berathung.
Herr Lechner begründete seinen Antrag hauptsächlich
damit, daß die ganz besonderen Verhältnisse des
österreichischen Buchhandels die Vertretung durch ein
eigenes Organ erheischen. Der Börsenverein in Leipzig
könne nicht genügen, da dort ganz andere Interessen
maßgebend seien und maßgebend sein müssen;
er wirke eigentlich excentrisch für den österreichischen
Buchhändler. Es sei aber durchaus nothwendig, daß
dieser sich gewöhne, sein Hauptinteresse im Innern,
in Österreich selbst zu vertreten, denn nur da könne
dieß mit Erfolg geschehen. Bei der Abfassung der Statuten
haben vorzugsweise die des Börsenvereins als Muster
gedient, indem diese sich durch langen Erfolg bewährt
und am wenigsten in die Privat=Interessen des Einzelnen
eingreifen, so daß Jeder beitreten kann, ohne Beeinträchtigung
fürchten zu müssen.
Der Antrag wurde hierauf ohne weitere Debatte zur Abstimmung
gebracht und einstimmig angenommen. Auf die Aufforderung
des Vorsitzenden wurde dann der Entwurf der Satzungen vollständig
vorgelesen und nach einer kurzen Besprechung über die
geeignetste Weise, dieselben zur Abstimmung zu bringen,
an der sich die Herren Ackermann, Hügel und Jos. Klemm
beteiligten, der § 1. nochmals vorgelesen und zur Debatte
gebracht.
Zugleich trat Herr Lechner, um als Antragssteller erwaige
Einwürfe beantworten zu können, den Vorsitz an
seinen Stellvertreter Herrn Tempsky ab, der die Debatte
über den § 1 eröffnete.
Es betheiligten sich hierbei die Herren Jos. Klemm, Hügel,
Winiker und Mercy. Der von dem ersten gestellte Abänderungsantrag,
der den Zweck des Vereins dahin bestimmt wissen wollte,
daß derselbe „nebst der Wahrung der allgemeinen Interessen
„auch die Prüfung, Verbesserung und Feststellung von
geschäftlichen „Usancen zur Erleichterung des Verkehrs
als Ziel verfolgen solle,“ wurde unterstützt; nach
längerer lebhaften Debatte aber, an der sich die Herren
Lechner, Osterlamm, Lampel, Ackermann, Hügel, Mercy,
Löhner, Dittmarsch, Kolck und Winiker betheiligten,
ebenso wie ein Zusatzantrag des Herrn Hügel, der Verein
solle „Verein der österreichischen Buch= und Kunsthändler“
heißen, nicht angenommen. Der §. 1 in der ursprünglichen
Fassung also genehmigt.
An der Debatte über den §. 2 betheiligten sich
die Herren Hügel, Kolck, Osterlamm, Lechner, Jos. Klemm
und F. Gerold vorzugsweise mit Bezug auf den letzten Absatz,
über die Aufnahme von Handlungen, deren frühere
Besitzer ihren Verbindlichkeiten gegen die Mitglieder des
Vereins nicht vollkommen nachgekommen sind. Herr Josef Klemm
stellte einen Abänderungs=Antrag zu diesem Absatze,
der aber erst später zur Berathung kam, da indessen
von Herrn Credner die Aufmerksamkeit der Versammlung auf
den ersten Absatz gelenkt wurde, zu welchem er den Zusatz
beantragte: „Jeder österreichische Buch= und Kunsthändler,
welcher „entweder durch seine Servir=Zeugnisse, oder, wo
diese fehlen, durch „mindestens fünfjähriges unbescholtenes
Verhalten im Buchhandel „selbst sich ausweist, daß
er das allgemeine Vertrauen seiner Collegen „verdiene,“
den er mit der Bemerkung begründete, es seien in neuerer
Zeit sehr viele sogenannte Commissions=Buchhandlungen entstanden.
[...]
[S. 12]
[...]
Der Vorsitzende brachte nun den bereits früher erwähnten
Zusatz=Antrag des Herrn Klemm zu dem vierten Absatz des
§. 2.
Über die Aufnahme solcher Firmen, deren frühere
Besitzer ihre Gläubiger unter den Vereinsmitgliedern
nicht vollständig befriedigt haben, zur weiteren Erörterung.
Es betheiligten sich daran die Herren Moriz Gerold, Manz,
Mercy, Osterlamm, Liegel, und Herr Josef Klemm gab schließlich
seinem Zusatz=Antrage die Fassung „Nicht ausgeschlossen
sollen Jene sein, welche „eine Handlung oder ein Geschäft
aus der Concursmasse eines Fallitgewordenen erworben haben.“
Mit einem von ihm eingebrachten Antrag
bezüglich der Rücknahme von Büchern einer
alten Auflage vier Wochen vor Erscheinen einer neuen Auflage
fiel Josef Klemm durch, wie im „Bericht über die zweite
General=Versammlung der österreichischen Buchhändler
in Wien. (Schluß.)“ in der ÖBK Nr. 8 vom 10.
März, Seite 34 nachzulesen ist:
[...]
Herr Joseph Klemm schlägt vor, die Verleger sollen
sich Verpflichten, alle eines Exemplare eines Buches vier
Wochen vor dem Erscheinen einer neuen Auflage zurückzunehmen.
Herr F. Tempsky meint, man solle nicht Wünsche aussprechen,
deren Durchführung ganz unmöglich sei. Es sei
aber ganz unmöglich, den Zeitpunkt des erscheinens
einer neuen Auflage eines Schulbuches vorauszusehen und
deßhalb sei es auch unmöglich vier Wochen vor
diesem Zeitpunkt das Erscheinen desselben anzukündigen.
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