Nach Verlesung sämmtlicher vorliegender Anträge, kam als erster derselben der von Herrn Lechner gestellte: „die Gründung eines österreichischen Buchhändler=Vereins“ zur Berathung.
Herr Lechner begründete seinen Antrag hauptsächlich damit, daß die ganz besonderen Verhältnisse des österreichischen Buchhandels die Vertretung durch ein eigenes Organ erheischen. Der Börsenverein in Leipzig könne nicht genügen, da dort ganz andere Interessen maßgebend seien und maßgebend sein müssen; er wirke eigentlich excentrisch für den österreichischen Buchhändler. Es sei aber durchaus nothwendig, daß dieser sich gewöhne, sein Hauptinteresse im Innern, in Österreich selbst zu vertreten, denn nur da könne dieß mit Erfolg geschehen. Bei der Abfassung der Statuten haben vorzugsweise die des Börsenvereins als Muster gedient, indem diese sich durch langen Erfolg bewährt und am wenigsten in die Privat=Interessen des Einzelnen eingreifen, so daß Jeder beitreten kann, ohne Beeinträchtigung fürchten zu müssen.
Der Antrag wurde hierauf ohne weitere Debatte zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden wurde dann der Entwurf der Satzungen vollständig vorgelesen und nach einer kurzen Besprechung über die geeignetste Weise, dieselben zur Abstimmung zu bringen, an der sich die Herren Ackermann, Hügel und Jos. Klemm beteiligten, der § 1. nochmals vorgelesen und zur Debatte gebracht.
Zugleich trat Herr Lechner, um als Antragssteller erwaige Einwürfe beantworten zu können, den Vorsitz an seinen Stellvertreter Herrn Tempsky ab, der die Debatte über den § 1 eröffnete.
Es betheiligten sich hierbei die Herren Jos. Klemm, Hügel, Winiker und Mercy. Der von dem ersten gestellte Abänderungsantrag, der den Zweck des Vereins dahin bestimmt wissen wollte, daß derselbe „nebst der Wahrung der allgemeinen Interessen „auch die Prüfung, Verbesserung und Feststellung von geschäftlichen „Usancen zur Erleichterung des Verkehrs als Ziel verfolgen solle,“ wurde unterstützt; nach längerer lebhaften Debatte aber, an der sich die Herren Lechner, Osterlamm, Lampel, Ackermann, Hügel, Mercy, Löhner, Dittmarsch, Kolck und Winiker betheiligten, ebenso wie ein Zusatzantrag des Herrn Hügel, der Verein solle „Verein der österreichischen Buch= und Kunsthändler“ heißen, nicht angenommen. Der §. 1 in der ursprünglichen Fassung also genehmigt.
An der Debatte über den §. 2 betheiligten sich die Herren Hügel, Kolck, Osterlamm, Lechner, Jos. Klemm und F. Gerold vorzugsweise mit Bezug auf den letzten Absatz, über die Aufnahme von Handlungen, deren frühere Besitzer ihren Verbindlichkeiten gegen die Mitglieder des Vereins nicht vollkommen nachgekommen sind. Herr Josef Klemm stellte einen Abänderungs=Antrag zu diesem Absatze, der aber erst später zur Berathung kam, da indessen von Herrn Credner die Aufmerksamkeit der Versammlung auf den ersten Absatz gelenkt wurde, zu welchem er den Zusatz beantragte: „Jeder österreichische Buch= und Kunsthändler, welcher „entweder durch seine Servir=Zeugnisse, oder, wo diese fehlen, durch „mindestens fünfjähriges unbescholtenes Verhalten im Buchhandel „selbst sich ausweist, daß er das allgemeine Vertrauen seiner Collegen „verdiene,“ den er mit der Bemerkung begründete, es seien in neuerer Zeit sehr viele sogenannte Commissions=Buchhandlungen entstanden.
[...]
[S. 12]
[...]
Der Vorsitzende brachte nun den bereits früher erwähnten Zusatz=Antrag des Herrn Klemm zu dem vierten Absatz des §. 2.
Über die Aufnahme solcher Firmen, deren frühere Besitzer ihre Gläubiger unter den Vereinsmitgliedern nicht vollständig befriedigt haben, zur weiteren Erörterung. Es betheiligten sich daran die Herren Moriz Gerold, Manz, Mercy, Osterlamm, Liegel, und Herr Josef Klemm gab schließlich seinem Zusatz=Antrage die Fassung „Nicht ausgeschlossen sollen Jene sein, welche „eine Handlung oder ein Geschäft aus der Concursmasse eines Fallitgewordenen erworben haben.“

Mit einem von ihm eingebrachten Antrag bezüglich der Rücknahme von Büchern einer alten Auflage vier Wochen vor Erscheinen einer neuen Auflage fiel Josef Klemm durch, wie im „Bericht über die zweite General=Versammlung der österreichischen Buchhändler in Wien. (Schluß.)“ in der ÖBK Nr. 8 vom 10. März, Seite 34 nachzulesen ist:
[...]
Herr Joseph Klemm schlägt vor, die Verleger sollen sich Verpflichten, alle eines Exemplare eines Buches vier Wochen vor dem Erscheinen einer neuen Auflage zurückzunehmen. Herr F. Tempsky meint, man solle nicht Wünsche aussprechen, deren Durchführung ganz unmöglich sei. Es sei aber ganz unmöglich, den Zeitpunkt des erscheinens einer neuen Auflage eines Schulbuches vorauszusehen und deßhalb sei es auch unmöglich vier Wochen vor diesem Zeitpunkt das Erscheinen desselben anzukündigen.