|
Vertrag
welcher am heutigen Tage zwischen
der Wallishausser´schen Buchhandlung und der Universal-Edition
A.-G., abgeschlossen wurde wie folgt:
1.) Die genannten beiden Firmen vereinigen sich zur Herausgabe
einer Textbuchbibliothek, deren definitiver Name noch festgestellt
wird. Auf dem Titelblatt und Umschlag werden beide Firmen
als Verleger aufgenommen.
2.) Die Textbuchbibliothek gilt in Bezug auf Urheberrechte,
Platten, Matern, als gemeinsames unteilbares Eigentum der
beiden Firmen
3.) Alle Verfügungen über die Textbücher,
insbesondere die Bestimmung der Auflagen, Ladenpreise, Rabatte
ebenso auch die Auswahl der zur Herausgabe gelangenden Texte
wird nur einverständlich erfolgen.
4.) In die T.B. sollen Textbücher nicht aufgenommen
werden, die ausschliesslich für eine Bühne angefertigt
und nur für diese benützt werden. Sollte eine
solche Bearbeitung von einer anderen Bühne erworben
werden, muss das Buch dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung
gestellt werden.
5.) Bei Herstellung der Textbücher sind in erster Linie
die Druckereien Otto Maass Söhne und M. Engel &
Söhne zu berücksichtigen. Bei gleichen Preisen
seitens dieser 2 Druckereien soll bezüglich des Neusatzes
als auch des Druckes eine möglichst gleichmässige
Vergebung der Aufträge erfolgen. Diese Bevorzugung
erlischt falls die betreffenden Druckereien aus dem Interessenkreis
der beiden Verlage ausscheiden.
6.) Die Universal-Edition verpflichtet sich für die
Zwecke der T. B. die auf beiliegendem Verzeichnis spezifizierten,
in ihrem Besitz befindlichen Papiervorräte zu den dafür
bekanntgegebenen Preisen zur Verfügung zu stellen.
7.) Die Ankündigungen bezüglich der T.B. sollen,
insoferne es sich nicht um Kataloge, Inserate u.dgl. der
Universal-Edition handelt, also insbesondere in Fachblättern
und besonderen Anzeigen u.dgl. stets die Firmen beider Kontrahenten
tragen.
8.) Es wurde vorgeschlagen, dass je eine Seite der beide
Firmen betreffenden Ankündigungen in die gemeinsamen
Herstellungskosten eingerechnet wird. Darüber hinausgehende
Ankündigungen werden der betreffenden Firma zum Selbstkostenpreis
in Bezug auf Satz, Druck, Papier berechnet.
9.) Die Lieferung der Texte seitens der Druckereien erfolgt
an die Universal-Edition, der auch die gesamte Anlieferung
obliegt.
10.) Der Wallishausser´schen Buchhandlung ist das
Recht eingeräumt die Textbücher der T.B. an die
beiden Wiener Opernbühnen direkt zu liefern. Sie wird
sowohl für diese Lieferungen als auch für jene,
die Sie [sic] als Gross-Textbuchsortiment zum Ladenverkauf
an das Publikum und das Wiener Sortiment bezieht Vorzugspreise
bezahlen. Bestellungen die ihr von auswärtigen Theatern
oder Handlungen zukommen ist sie verpflichtet der gemeinsamen
Auslieferung zuzuweisen. Die Berechnung der Vorzugspreise
erfolgt in der Weise, dass zu den gesamten Herstellungskosten
und eventuellen Vertriebskosten ein 20%iger Reingewinn für
das gemeinsame Unternehmen resultiert. In keinem Fall jedoch
soll die Wallishauser´sche Buchhandlung die Textbücher
höher bezahlen als der Sortimentsbuchhandel. Die gleichen
Rechte in Bezug auf die Berechnung stehen auch der Universal-Edition
für jene Texte zu, die sie für die ihrem Concern
angehörenden Sortimente bezieht. Die Sortimentsbezüge
der beiden Kontrahenten werden 1/4jährlich baar verrechnet.
11.) Die Wallishausser´sche Buchhandlung und die Universal-Edition
bringen dem gemeinsamen Unternehmen ihre Bestände an
einzelnen noch zu bestimmenden Textbüchern, die in
die T.B. aufgenommen werden, samt Verlagsrechten, Matrizen,
Buchdrucksatz, Platten u.d.gl. bei. Diese Aktiven werden
ihnen zu den noch festzusetzenden Werten von dem Unternehmen
der T.B. abgelöst und bar ausbezahlt.
12.) Die gesamten Einnahmen und Ausgaben werden von der
Universal-Edition verrechnet. Die genau spezifizierte Abrechnung
erfolgt halbjährlich in den Monaten Jänner und
Juli, erstmalig im Jänner 1921. Die Universal-Edition
ist berechtigt die für die Auslieferung erwachsenden
Barauslagen anzurechnen.
13.) Die Abmachung gilt für die Dauer von zwanzig Jahren
unkündbar und soll nach diesem Zeitpunkt über
beiderseitige, einjährige vorherige Kündigung
gelöst werden können.
14.) Sollte über die Frage der Liquidierung keine Einigung
erzielt werden können, oder aus dem Vertrage irgendwelche
Streitigkeiten entstehen, dann soll ein Schiedsgericht bestehend
aus je zwei Vertrauensmännern der beiden Firmen, und
einer gemeinsam von den beiden Firmen als Vorsitzender gewählten,
dem Buchhandel angehörenden Persönlichkeit, entscheiden.
Diese Entscheidung ist inappellabel.
Wien, den 23. Juni 1920
Wallishausser´sche Buchhandlung
Adolph W. Künast
Wien, I., Lichtensteg Nr. 1
(Eckhaus Rotenturmstrasse 13)
Knepler
|